Interessante Einzelfälle

An dieser Stelle berichte ich über einzelne meiner Gutachten mit einer für den einen oder anderen interessanten Quintessenz.

 

Einfamilienhaus mit Nießbrauchrecht in Haan

Es war ein älteres Einfamilienhaus zu bewerten, der Sohn erbte dieses bereits vor 25 Jahren nach dem Tod des Vaters und für seine Mutter wurde ein lebenslanges Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen. Die Mutter verstarb 25 Jahre nach dem Vater. Der Sohn hatte Geschwister die nun Ansprüche anmeldeten. In Abstimmung mit dem Rechtsanwalt erstattete ich ein Gutachten über den Verkehrswert des Hauses für den Zeitpunkt des Erwerbs durch den Sohn unter Berücksichtigung des Nießbrauchrechtes (vor 25 Jahren) und den Verkehrswert des Hauses zum Zeitpunkt des Todes der Mutter (Jetztzeit).
Es können Forderungen nach Ablauf des Nießbrauchs auf den Eigentümer zukommen – lassen Sie sich vor Eintragung eines Nießbrauch- oder Wohnungsrechtes beraten von Ihrem Rechtsanwalt.

 

Überprüfung des steuerlichen Grundbesitzwertes in Leichlingen bei einer Erbschaft in nicht ehelicher Gemeinschaft

Es rief mich eine Dame an, sie hatte von ihrem verstorbenen Lebenspartner ein gemeinsam bewohntes Haus geerbt und den Bescheid über die Erbschaftssteuer erhalten. Das Finanzamt ermittelt den Grundbesitzwert mittels typisierter und pauschaler Bewertungsverfahren, die nicht immer zu dem im üblichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis (Verkehrswert) führen. Dann wäre mit einem Verkehrswertgutachten der geringere gemeine Wert gegenüber der Finanzverwaltung nachzuweisen und für die Berechnung der Erbschaftssteuer anzuwenden. Mit einer Vorkalkulation des Verkehrswertes stellte ich jedoch fest, dass der Verkehrswert den Grundbesitzwert nicht unterschritt. Ich konnte hier also nicht helfen.
Ich stelle immer wieder fest, dass in nichtehelicher Partnerschaft der Nachlass testamentarisch geregelt ist, die Steuerbelastung im Erbfall wird jedoch verdrängt. Beträgt doch der Erbschaftssteuersatz unter Fremden derzeit 39% bei geringen Freibeträgen – unter Eheleuten besteht zunächst ein Freibetrag von 500.000 €, darüber hinaus gilt Steuersatz von 19%. Die Scheu eine Ehe für die Wechselfälle des Lebens vertraglich zu vereinbaren, ist offensichtlich größer wie die, bei Ableben eines Partners entstehenden wirtschaftlichen Probleme. Bitte lassen sie sich von ihrem Rechtsanwalt und Steuerberater beraten.

 

Überprüfung eines Wertgutachtens im Rahmen eines Vermögensausgleichs bei einer Erbschaft in Solingen

Ein Rechtsanwalt bat mich um Überprüfung eines Verkehrswertgutachtens für ein Einfamilienhaus. Zwei Schwestern A und B hatten dieses geerbt, A wollte das Familienheim übernehmen und B sollte den Vermögensausgleich erhalten. Das vorliegende Verkehrswertgutachten erstellt im Auftrag von A endete mit einem Verkehrswert von 280.000 €. Weder eine Innenbesichtigung noch die Einsicht in öffentliche Unterlagen waren mir mangels Vollmachten möglich. Im Zuge einer Außen Besichtigung stellte ich fest, dass das Objekt sich in einem Villengebiet mit teils stattlichen Gebäuden befand. Im Zuge meines Studiums des Vorgutachtens fand ich einige Fehler, entscheidend war jedoch die falsche oder fehlende Würdigung der Lagebesonderheiten. Nach weiteren Recherchen endete meine Stellungnahme vorbehaltlich einer Innenbesichtigung mit einem voraussichtlichen Verkehrswert von 450.000 €. In dem laufenden Rechtsstreit führte meine Stellungnahme dazu, dass zunächst das Erstgutachten verworfen und ein Gutachten vom Gericht beauftragt wurde. Abschließend bestätigte das Gericht den von mir ermittelten Verkehrswert i. H. 450.000 €, rund 60 % über dem Ursprungsgutachten.
Lassen Sie Wertgutachten durch einen Sachverständigen überprüfen, der finanzielle Aufwand ist sehr übersichtlich.

 

Kaufberatung für Wohnungseigentum

Ein Kaufinteressent beauftragte mich mit der Beurteilung des technischen Zustands. Bei dem Teileigentum handelte es sich um ein zweigeschossiges Reihenhaus mit zwei Wohneinheiten, je eine Wohnung in Erd- und Obergeschoss. Die Erdgeschosswohnung bewohnte der Kaufinteressent bereits mehrere Jahre, die Wohnung im OG war an einen Dritten vermietet. Das Objekt befand sich in landschaftlich reizvoller Lage. Ich hatte den Verdacht, dass sich das Grundstück im Außenbereich befinden könnte und empfahl die Baugenehmigungsakten einzusehen. Bei der Akteneinsicht bestätigte sich mein Verdacht, das Grundstück befand sich im Außenbereich nach §35 BauGB. Im Außenbereich sind nur privilegierte Bauanlagen zulässig, die Bauanlagen waren ausnahmsweise genehmigt worden. Jedoch bestehen weitgehende Einschränkungen: Die Wohnung im EG war als Gewerbe genehmigt und die Wohnung im OG dürfte nur durch den Betreiber des Gewerbes genutzt werden. Bei Aufgabe des Gewerbes im EG dürfen diese Flächen nur mit der Wohnung im OG genutzt werden. Änderungen wurden in Gesprächen mit der
Bauaufsicht ausgeschlossen. Die vorhandene Nutzung war also materiell illegal. Prüfen Sie die rechtlichen Gegebenheiten und lassen Sie sich durch Ihren  Rechtsanwalt beraten.

 

Verkaufberatung für ein Einfamilienhaus

Der Eigentümer eines Einfamilienhauses beauftragte mich mit der Verkehrswertermittlung für den Verkauf. Der Kaufinteressent war bereits gefunden, auch der Kaufpreis war schon besprochen und sollte von mir lediglich überprüft werden. Bei der Ortsbesichtigung stellte ich fest, dass das Grundstück zwar baulich erschlossen war, jedoch der Zustand der Erschließungsanlage nicht mehr zeitgemäß ist. Auf unsere Anfrage teilte die zuständige Behörde mit, dass  Erschließungsbeiträge für die erstmalige Erstellung der Straße und Kanalanschlußbeiträge noch nicht abgerechnet waren und diese in der Zukunft anfallen
sollen. Dieser Umstand wurde in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen und der Kaufpreis wurde angepaßt.

Üblicherweise werden vorhandene Erschließungsanlagen im Kaufvertrag als abgegolten vorausgesetzt. Ohne diese Recherche wäre die Erschließungsbeitragspflicht des Grundstücks wahrscheinlich erst lange nach dem Kauf z.B. mit der Rechnung an den neuen Eigentümer aufgefallen. Je nach Gestaltung des Kaufvertrags könnte rückwirkend ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises bestehen. Prüfen Sie die rechtlichen Gegebenheiten und lassen Sie sich durch Ihren Rechtsanwalt beraten.